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§ 367 Absatz 2 Satz 2 AO
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Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.
Verweis auf
§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 364b Absatz 2 Satz 2 AO