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§ 4a Absatz 2 InsO
(2)
1
Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
2
§ 121 Abs. 3 bis 5
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 4a Abs. 2 InsO
von
§ 309 Absatz 2 Satz 4 InsO