6.
der Schuldner in der nach
§ 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach
§ 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,