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§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
Verweis auf
§ 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO
von
§ 290 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 InsO