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§ 235 Absatz 2 InsO
(2)
1
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen.
2
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
3
§ 74 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 235 Absatz 2 InsO
von
§ 253 Absatz 3 Satz 1 InsO