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§ 74 Absatz 2 Satz 2 InsO
2
Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
Verweis auf
§ 74 Abs. 2 Satz 2 InsO
von
§ 235 Absatz 2 Satz 3 InsO