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§ 127 InsO
§ 127 Klage des Arbeitnehmers
(1)
1
Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach
§ 126
Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach
§ 126
für die Parteien bindend.
2
Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2)
1
Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach
§ 126
Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Fußnote
§ 127
: (+++ Zur Anwendung im Geltungsbereich d. Konkursordnung bis zum 1.1.1999 vgl. Art. 6 G v. 25.9.1996 I 1476 (WFArbRG) +++)
Verweis auf
§ 127 InsO
von
§ 127 Absatz 2 Satz 2 InsO