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§ 157 Absatz 1 Satz 1 AO
(1)
1
Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 157 Absatz 1 Satz 3 AO
3
Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Verweis auf
§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO
von
§ 164 Absatz 3 Satz 2 AO