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§ 594 Absatz 1 HGB
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
Verweis auf
§ 594 Absatz 1 HGB
von
§ 586 Absatz 2 Satz 2 HGB