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§ 530 Absatz 3 Satz 2 HGB
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Macht der Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Löschplatz sein Recht entsprechend
§ 494 Absatz 1 Satz 1
geltend, so schuldet auch er das Liegegeld, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.
Verweis auf
§ 530 Absatz 3 Satz 2 HGB
von
§ 535 Absatz 1 Satz 2 HGB