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§ 348 HGB
§ 348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des
§ 343
des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
§ 349 HGB
§ 349
1
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
2
Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
§ 350 HGB
§ 350
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des
§ 766 Satz 1 und 2
, des
§ 780
und des
§ 781 Satz 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Verweis auf
§§ 348 bis 350 HGB
von
§ 467 Absatz 3 Satz 2 HGB