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§ 781 Satz 1 BGB
1
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.
§ 781 Satz 2 BGB
2
Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Verweis auf
§ 781 Satz 1 und 2 BGB
von
§ 350 Satz 1 HGB