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§ 341y HGB
§ 341y Ordnungsgeldvorschriften
(1)
1
Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 341q
oder eines Mutterunternehmens im Sinne des
§ 341v
, die
§ 341w
hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Konzernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der
§§ 335 bis 335b
ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.
2
Das Verfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.
(2)
1
Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapitalgesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne des
§ 341q
in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt, und eine angemessene Frist setzen.
2
Die Aufforderung ist zu begründen.
3
Gibt die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 vermutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungsbereich des
§ 341q
fällt.
4
Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapitalgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne des
§ 341v Absatz 1
ist.
(3)
1
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 341q Satz 2
.
Fußnote
(+++
§ 341y
: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 341y HGB
von
§ 341y Absatz 3 Satz 2 HGB