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§ 341r Nummer 3 HGB
3.
Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung entrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie oder dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend bezeichneten Gründe beruhen:
a)
Produktionszahlungsansprüche,
b)
Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden; ausgenommen sind Verbrauchsteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern sowie Lohnsteuern der in Kapitalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer und vergleichbare Steuern,
c)
Nutzungsentgelte,
d)
Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen,
e)
Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,
f)
Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen sowie
g)
Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur;
Verweis auf
§ 341r Nummer 3 HGB
von
§ 341u Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HGB