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§ 335c Absatz 2 HGB
(2)
1
In Strafverfahren, die eine Straftat nach
§ 333a
zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung.
2
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Verweis auf
§ 335c Absatz 2 HGB
von
§ 341m Absatz 3 Satz 1 HGB