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§ 333a HGB
§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach
§ 324 Absatz 1 Satz 1
eingerichteten Prüfungsausschusses
1.
eine in
§ 334 Absatz 2a
bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in
§ 334 Absatz 2a
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweis auf
§ 333a HGB
von
§ 335c Absatz 2 Satz 1 HGB