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§ 340k Absatz 3 Satz 2 HGB
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Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des
§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2
erfüllt;
§ 319 Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2
sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
sind auf alle vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 340k Absatz 3 Satz 2 HGB
von
§ 340n Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 HGB