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§ 319 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
§ 319 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (
§ 267 Abs. 2
) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a Abs. 1
können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
Verweis auf
§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB
von
§ 340k Absatz 3 Satz 2 HGB