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§ 315d HGB
§ 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
1
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des
§ 289f Absatz 1 oder Absatz 3
ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen.
2
§ 289f
ist entsprechend anzuwenden.
§ 340i Absatz 6 HGB
(6)
1
Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 315d
eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach
§ 315d
in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in
§ 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen.
Fußnote
(+++
§ 340i
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d HGB
von
§ 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HGB