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§ 289f Absatz 1 HGB
(1)
1
Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Absatz 11
des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8
des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet.
2
Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden.
3
In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.
§ 289f Absatz 3 HGB
(3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 289f Absatz 1 oder Absatz 3 HGB
von
§ 315d Satz 1 HGB