Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 256a HGB
§ 256a Währungsumrechnung
1
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
2
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4
Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 256a HGB
von
§ 340h Satz 1 HGB