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§ 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
§ 253 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.
Verweis auf
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
von
§ 256a Satz 2 HGB