Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.
Verweis auf
§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 333a Satz 1 HGB