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§ 256a HGB
§ 256a Währungsumrechnung
1
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen.
2
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind
§ 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4
Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 256a HGB
von
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b HGB