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§ 253 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.
§ 253 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.
§ 253 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des
§ 266 Abs. 2
A.
§ 253 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.
§ 253 Absatz 1 Satz 5 HGB
5
Nach
§ 246 Abs. 2 Satz 2
zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
§ 253 Absatz 1 Satz 6 HGB
6
Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in
§ 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2
vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen.
§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.
Verweis auf
§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Abs. 2 Satz 1 HGB
von
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b HGB