Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 264 Absatz 1 Satz 5 HGB
5
Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
1.
die in
§ 268 Absatz 7
genannten Angaben,
2.
die in
§ 285 Nummer 9 Buchstabe c
genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in
§ 160 Absatz 3 Satz 2
des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.
§ 266 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
§ 275 Absatz 5 HGB
(5)
1
Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
1.
Umsatzerlöse,
2.
sonstige Erträge,
3.
Materialaufwand,
4.
Personalaufwand,
5.
Abschreibungen,
6.
sonstige Aufwendungen,
7.
Steuern,
8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Fußnote
(+++
§ 275
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
§ 326 Absatz 2 HGB
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
) können ihre sich aus
§ 325 Absatz 1 bis 2
ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen.
2
§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b
ist entsprechend anzuwenden.
3
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
§ 267a Absatz 1
genannten Merkmale für die nach
§ 267 Absatz 4
maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Fußnote
(+++
§ 326
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 HGB
von
§ 253 Absatz 1 Satz 6 HGB