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§ 141 Absatz 1 Nummer 1 AO
1.
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
§ 141 Absatz 1 Nummer 3 AO
3.
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (
§ 46
des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
§ 141 Absatz 1 Nummer 5 AO
5.
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
Verweis auf
§ 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 AO
von
§ 142 Satz 1 AO