Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 46 BewG
§ 46 Wirtschaftswert
1
Aus den Vergleichswerten (
§ 40 Abs. 1
) und den Abschlägen und Zuschlägen (
§ 41
), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den
§§ 42 bis 44
gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet.
2
Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den
§§ 35 bis 45
auch die besonderen Vorschriften in den
§§ 50 bis 62
.
Verweis auf
§ 46 BewG
von
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO