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§ 309 HGB
§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Die Abschreibung eines nach
§ 301 Abs. 3
auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2)
1
Ein nach
§ 301 Absatz 3
auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der
§§ 297 und 298
in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
Fußnote
(+++
§ 309
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 309 HGB
von
§ 309 Absatz 2 Satz 2 HGB