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§ 188 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Für den Vorstand gelten
§ 76 Absatz 1, 3 und 4
, die
§§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94
des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten.
Verweis auf
§ 188 Absatz 1 Satz 2 VAG
von
§ 289f Absatz 4 Satz 1 HGB