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§ 276 HGB
§ 276 Größenabhängige Erleichterungen
1
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (
§ 267 Abs. 1, 2
) dürfen die Posten
§ 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6
zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
2
Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
), die von der Regelung des
§ 275 Absatz 5
Gebrauch machen.
Fußnote
(+++
§ 276
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 276 HGB
von
§ 276 Satz 3 HGB