§ 276 HGB
§ 276 Größenabhängige Erleichterungen
1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
Fußnote
(+++ § 276: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf § 276 HGB von § 276 Satz 3 HGB