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§ 160 Absatz 3 Satz 2 AktG
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Absatz 1 Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht.
Verweis auf
§ 160 Absatz 3 Satz 2 AktG
von
§ 264 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 HGB