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§ 241a HGB
§ 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
1
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die
§§ 238 bis 241
nicht anzuwenden.
2
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Fußnote
(+++
§ 241a Satz 1
: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 241a HGB
von
§ 242 Absatz 4 Satz 1 HGB