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§ 241a Satz 1 HGB
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Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die
§§ 238 bis 241
nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 241a Satz 1 HGB
von
§ 241a Satz 3 HGB