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§ 2 HGB
§ 2
1
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach
§ 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
2
Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.
3
Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des
§ 1 Abs. 2
eingetreten ist.
§ 105 Absatz 2 HGB
(2)
1
Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach
§ 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
2
§ 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 2 oder § 105 Abs. 2 HGB
von
§ 176 Absatz 1 Satz 2 HGB