Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 146 Absatz 2 HGB
(2)
1
Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören.
2
Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des
§ 135
auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist.
3
Im Falle des
§ 145 Abs. 3
sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
§ 146 Absatz 3 HGB
(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
Verweis auf
§ 146 Abs. 2 und 3 HGB
von
§ 152 Satz 1 HGB