Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 145 Absatz 3 HGB
(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Verweis auf
§ 145 Abs. 3 HGB
von
§ 146 Absatz 2 Satz 3 HGB