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§ 147 HGB
§ 147
1
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach
§ 146 Abs. 2 und 3
Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Fußnote
(+++
§ 147
: Zur Anwendung vgl.
§ 129 Abs. 2 Satz 2
KAGB u.
§ 154 Abs. 2 Nr. 2
KAGB +++)
Verweis auf
§ 147 HGB
von
§ 147 Satz 2 HGB