§ 132 HGB
§ 132
1Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
Fußnote
(+++ § 132: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Verweis auf § 132 HGB von § 132 Satz 2 HGB