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§ 132 HGB
§ 132
1
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
Fußnote
(+++
§ 132
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 10 Abs. 5
KredWG +++)
Verweis auf
§ 132 HGB
von
§ 132 Satz 2 HGB