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§ 100 Absatz 1 HGB
(1)
1
Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen.
2
Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in
§ 94 Abs. 1
bezeichneten Angaben zu enthalten.
3
Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß
§ 126a Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
Verweis auf
§ 100 Abs. 1 HGB
von
§ 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB