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§ 126a Absatz 1 BGB
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Verweis auf
§ 126a Abs. 1 BGB
von
§ 100 Absatz 1 Satz 3 HGB