§ 21 Absatz 1a GwG
(1a) 1Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. 2Der Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. 3Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
§ 21 Absatz 1b GwG
(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust
1.
umbenannt wurde,
2.
aufgelöst wurde oder
3.
nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.