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§ 16 Absatz 3 GwG
(3)
1
Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom Spieler entgegennehmen.
2
Das Guthaben auf dem Spielerkonto darf nicht verzinst werden.
3
Für die entgegengenommenen Geldbeträge gilt
§ 3 Absatz 3 Satz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.
Verweis auf
§ 16 Absatz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 GwG