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§ 3 Absatz 3 Satz 3 ZAG
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Die Gelder, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
Verweis auf
§ 3 Absatz 3 Satz 3 ZAG
von
§ 16 Absatz 3 Satz 3 GwG