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§ 6 Absatz 4 GwG
(4)
1
Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
haben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über ein Spielerkonto nach
§ 16
zu erkennen, die als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
2
Sie haben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.
3
Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Satz 1 absehen können.
Verweis auf
§ 6 Absatz 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GwG