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§ 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
15.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um
a)
Betreiber von Geldspielgeräten nach
§ 33c
der Gewerbeordnung,
b)
Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
c)
Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d)
Soziallotterien und
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
von
§ 6 Absatz 4 Satz 3 GwG