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§ 67b Absatz 1 Satz 1 AktG
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Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach
§ 67a Absatz 1 Satz 1
erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln.
Verweis auf
§ 67b Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 67f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG