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§ 67a Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
1
Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:
1.
an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,
2.
im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren.
Verweis auf
§ 67a Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 67b Absatz 1 Satz 1 AktG