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§ 138b Absatz 1 Satz 1 AO
(1)
1
Verpflichtete im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
des Geldwäschegesetzes (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach den
§§ 18 bis 20
zuständigen Finanzamt von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 138 Absatz 2 Satz 1
zu Drittstaat-Gesellschaften im Sinne des
§ 138 Absatz 3
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 138b Absatz 1 Satz 1 AO
von
§ 138c Absatz 1 Satz 2 AO