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§ 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
6.
Finanzunternehmen sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 erfasst sind,
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
1.
Kreditinstitute nach
§ 1 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8
des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG
2.
Finanzdienstleistungsinstitute nach
§ 1 Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und Absatz 10
des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG
3.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach
§ 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 GwG
von
§ 138b Absatz 1 Satz 1 AO